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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 a, b, c LG NW insbesondere
- zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgepraegter Biotopkomplex mit in NRW gefaehrdeten Biotoptypen, - zur Erhaltung von Standorten, die der freien Sukzession ueberlassen sind mit Vorwaldstadien und Rohboeden, - zur Erhaltung und Entwicklung als wichtiger Sekundaerlebensraum fuer zahlreiche Tier- und Pflanzenarten, - zur Erhaltung eines Trittsteinbiotops im Rahmen des regionalen Biotopverbundes, - aus wissenschaftlichen, natur- und erdgeschichtlichen Gruenden, · wegen der Seltenheit und besonderen Eigenart des ehemaligen Abbaugebietes.
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