| |
Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 a, b, c LG NW insbesondere
- Zur Erhaltung und Entwicklung eines Lebensraumes fuer mehrere nach der Roten Liste in NRW gefaehrdete Tier- und Pflanzenarten, - Zur Erhaltung und Entwicklung als Refugial- und Ausbreitungsmoeglichkeit am Rande eines zusammenhaengenden Waldoekosystems, - Zur Herstellung von Laubwald auf Ackerflaechen, - Zur Erhaltung und Entwicklung von wichtigen Lebensraeumen als Leitelement und Vernetzungsbiotop, - Zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumkomplexes als grossraeumig strukturierendes Landschaftselement in einer intensiv genutzten Agrarlandschaft.
|