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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere - wegen seiner Funktion als Lebensraum für nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete, bedrohte und seltene Pflanzenarten, z.B. Schmalblättriges Wollgras, Scheide-Wollgras, Sumpf- veilchen, Beinbrech, Blutwurz, - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter, strukturreicher Biotopkomplex, - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: - Übergangs-, Zwischenmoor, Quellmoor, - wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
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