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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 Satz 1 a und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere - zur Erhaltung und Entwicklung eines Biotopkomplexes mit Bachlauf, Streuobstwiesen und Gruenland, - zur Erhaltung und Entwicklung der Obstwiesen mit ausgedehntem Altbaumbestand (Apfel, Birne, Pflaume), - wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schoenheit des Biotops in der landwirtschaftlich verhaeltnismaessig intensiv genutzten Umgebung.
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