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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung des Lebensraumes für viele, nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten, z.B. Wiesen-Salbei, Gewöhnliche Kreuzblume, Zier- liches Schillergras, Färberginster, - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter, strukturreicher Biotopkomplex mit Trockenheide, Magerrasen, kleinflächigen Schwermetallrasen sowie Kiefernwäldern, - zur Erhaltung saurer sowie basischer Magerrasen, - zur Erhaltung und Optimierung von Trockenheideflächen, - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: - Zwergstrauch-, Ginster-, Wacholderheiden, - Magerwiesen und -weiden, - Borstgrasrasen, - Trocken- und Halbtrockenrasen, - natürliche Schwermetallfluren, - wegen seiner Funktion als landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche, - aus Gründen des Bodendenkmalschutzes.
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