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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung des Lebensraumes für viele, nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen Bedrohte, gefährdete und seltene Tier- und Pflanzenarten, - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter, strukturreicher Biotopkomplex, - zur Erhaltung, zum Schutz und zur Wiederherstellung von Kalkmagerrasen, - wegen seiner Funktion als z.T. landesweit sowie regional bedeutsame Biotopverbundfläche, - wegen seiner Geowissenschaftlichen Bedeutung.
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