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Die Festzetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung des Lebensraumes für nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten, z.B. Bachforelle, Wasseramsel, Eisvogel, Flussnapf- schnecke, Echte Sumpfwurz, Breitblättriges Wollgras, Sumpf-Dreizack, Fieberklee, Breitblättriges Knabenkraut, Gewöhnliche Natternzunge, - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter, strukturreicher Fließgewässer- komplex mit naturnahen Gehölzsäumen, Hochstaudenfluren, Feuchtgrünland und Quellfluren, - zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung von Feucht- und Nasswiesen, - zur Erhaltung und Entwicklung naturnaher Fließgewässer durch Bewahrung naturnaher Gewässer- strukturen, Verbesserung der Durchgängigkeit durch Beseitigung von Verrohrungen, Durchlässen und Teichanlagen (vorrangig im Hauptschluss gelegene), - zur Erhaltung und Optimierung von Kleingewässern für Amphibien, Libellen u.a., - wegen der Eigenart und besonderen Schönheit der in weiten Teilen naturnahen Auenlandschaft, - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: - Fließgewässer, - Bruch- und Sumpfwälder, - Sümpfe und Riede, - Nass- und Feuchtgrünland, - Magerwiesen und -weiden, - wegen seiner Funktion als landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche.
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