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Die Festzetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemaess § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung des Lebensraumes für nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete, be- drohte und seltene Tier- und Pflanzenarten, - zur Erhaltung und Entwicklung naturnah ausgeprägter Laubwälder, - wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
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