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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung des Lebensraumes für viele nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefähr- dete, bedrohte und seltene Pflanzenarten, z.B. Bach-Nelkenwurz, Riesen-Schachtelhalm, Bärwurz, - zur Erhaltung und Optimierung des Lebensraumes für gefährdete Schmetterlingsarten, wie z.B. den Schachbrettfalter, - zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung von mageren Feucht- und Nasswiesen, - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter, strukturreicher Biotopkomplex aus naturnahen Gewässerabschnitten mit Hochstaudenfluren, Ufergehölzen und Feuchtgrünland, sowie mageren Wiesen und kleinen Waldparzellen in den Hangbereichen, - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: - Magerwiesen und -weiden, - Nass- und Feuchtgrünland, - wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
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