| |
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung und Entwicklung der naturnahen trockenen Eichenmischwälder mit ihrer typischen Fauna und Flora inklusive der Felsstrukturen, - zur Erhaltung des ehemaligen Steinbruchs aus erdgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen, - aufgrund der Eigenart und Schönheit des aufgelassenen Steinbruchs und der sich anschließenden Eichen-, der Hang-Schluchtwälder sowie der Bedeutung für das Landschaftsbild.
|