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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung des Lebensraumes für viele nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete, bedrohte und seltene Pflanzenarten, z.B. Bach-Nelkenwurz, Herbstzeitlose, Schmalblättriges Woll- gras, Geflecktes Knabenkraut, - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter, strukturreicher Biotopkomplex aus einem überwiegend naturnahen Bachlauf mit Hochstaudenfluren, Ufergehölzen und Feucht- grünland, sowie mageren Wiesen, Gebüschen und Quellmulden in den Hangbereichen, - zur Erhaltung und Optimierung des Lebensraumes für Schmetterlinge wie z.B. den Schachbrettfalter, Braunkolbiger Dickkopffalter, Perlgras-Wiesenvögelchen, Widderchen, - zur Erhaltung und Optimierung des Lebensraumes für Amphibien, - zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung von mageren Feucht- und Nasswiesen, - zur Erhaltung der vielfältigen Landschaftsstruktur, - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: - Quellbereiche, - Fließgewässer, - Magerwiesen und -weiden, - wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
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