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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere - wegen seiner Funktion als Lebensraum für nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten z.B. Bachforelle, Kaisermantel, Sumpfveilchen, Bärwurz, - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter Biotopkomplex bestehend aus dem gehölzgesäumtem Bachlauf, Hochstaudenfluren, naturnahen Quellbereichen und Laubwald- beständen, - zur Wiederherstellung eines durchgehenden Fließgewässerökosystems mit einer naturnahen Aue, - zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkatze, insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet, - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: - Fließgewässer, - wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
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