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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere - Wegen seiner Funktion als Lebensraum fuer viele, nach der Roten Liste in NRW gefaehrdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten, z.B. Bachforelle, Flussnapfschnecke, Sumpfveilchen, Baerwurz, Geflecktes Knabenkraut, Schmalblaettriges Wollgras, Gelbe Segge, - Zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgepraegter Biotopkomplex bestehend aus dem gut strukturreichen, gehoelzgesaeumtem Bachlauf, Hochstaudenfluren, Feucht- und Magergruenland, - Zur Wiederherstellung eines durchgehenden Fliessgewaesseroekosystems mit einer naturnahen Aue, - Zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkatze, insbesondere der Bachtaeler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet, - Zur Erhaltung und Optimierung folgender nach Paragraph 62 LG NW geschuetzter Biotope: - Fliessgewaesser, - Nass- und Feuchtgruenland, - Magerwiesen und -weiden, - Wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundflaeche, - Wegen seiner Geowissenschaftlichen Bedeutung.
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