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Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 Buchstaben a, b und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere: - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: Nass- und Feuchtgrünland, - zur Erhaltung des Lebensraumes für der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefähr- dete Pflanzenarten, z.B. Herbstzeitlose, Rauhhaar-Veilchen, - zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von artenreichen Feuchtwiesen auentypischer Lebensraum, - zur Erhaltung und Optimierung des Bachlaufes und seines Ufergehölzsaumes, - zur Erhaltung der Hecken und Gebüsche, - zur Ergänzung und damit Sicherung des gesamten plangebietsübergreifenden schutz- würdigen Gebietes, - wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
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