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gemäß § 20 Satz 1 Buchstaben a, b und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere: - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: Stillgewässer, - zur Erhaltung des Lebensraumes für nach dem BNatSchG geschützte oder nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tierarten, z.B. Fledermäuse, Spechte, Nachtigall, Hohltaube, Waldkauz, - zur Erhaltung und Optimierung des Baches und seiner Aue mit ihren typischen Lebens- räumen, - zur Erhaltung eines siedlungsnahen Naturerlebnisraums, - wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
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