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gemäß § 20 Satz 1 Buchstaben a, b und c LG NW insbesondere: - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: Bruch- und Sumpfwälder, - zur Erhaltung des Lebensraumes für nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tierarten, z. B. Amphibien, Kleinspecht, Nachtigall, - zur Erhaltung, Optimierung und Erweiterung eines auentypischen Lebensraumes, - zur Erweiterung und Sicherung des Retentionsraumes und Wiederherstellung der natürlichen Überschwemmungsdynamik, - wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
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