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gemäß § 20 Satz 1 Buchstaben a, b und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere: - zur Erhaltung des Lebensraumes für nach dem BNatSchG geschützte oder nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tierarten, z.B. Fledermäuse, Dachs, Sing- und Misteldrossel, - zur Erhaltung naturnaher, v.a. kraut- und geophytenreicher Buchenwälder und Eichen- wälder mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlich typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche und artenreichen Waldrändern - zur Erhaltung und Optimierung des gesamten sowohl ökologisch als auch kulturhistorisch wertvollen Talabschnittes mit seinem vielgestaltigen Biotopkomplex, - zur Erhaltung des Retentionsraumes und zur Wiederherstellung naturnaher, auentypischer Lebensräume, - zur Erhaltung des Umfeldes der kulturhistorisch bedeutsamen Wasserburg, - wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
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