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gemäß § 20 Satz 1 Buchstaben a, b und c LG NW insbesondere: - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: Fliessgewässer, Nass- und Feuchtgrünland, - zur Erhaltung des Lebensraumes für nach dem BNatSchG geschützte oder nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten, z.B. Fledermäuse, Amphibien, Blauflügel-Prachtlibellen, Eisvogel, Wasseramsel, - zur Erhaltung und Optimierung naturnaher Strukturen sowie der ökologischen Durch- gängigkeit der Erft. Hierzu wurde auch ein durchschnittlich 10 Meter breiter Gewässer- randstreifen in das Schutzgebiet einbezogen, dessen Entwicklung nach Flächenerwerb oder im Wege vertraglicher Vereinbarungen erfolgen soll. - wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche. - wegen seiner kulturhistorische Bedeutung
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