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gemäß § 20 Satz 1 Buchstaben a, b und c LG NW insbesondere: - zur Erhaltung des Lebensraumes für nach dem BNatSchG geschützte oder nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tierarten, z.B. Eisvogel, Steinkauz, Nachtigall, Rauchschwalbe, Mehlschwalbe, - zur Erhaltung, Optimierung und Wiederherstellung naturnaher Strukturen der Bäche, - zur Erhaltung und Optimierung des landschaftsbildprägenden Ufergehölzsaumes, - zur Ergänzung des kreisübergreifenden Schutzgebietes, - wegen seiner Funktion als landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche.
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