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gemäß § 20 Satz 1 Buchstaben a, b und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere: - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW schutzwürdiger Biotope: Nass- und Feuchtgrünland, - zur Erhaltung des Lebensraumes für nach dem BNatSchG geschützte oder nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tierarten, z.B. Neuntöter, Schwarzkehlchen, Grünspecht, - zur Erhaltung und Optimierung des Steinbachtales als vielfältiger und strukturreicher Biotopkomplex, - zur Erhaltung und Optimierung naturnaher Strukturen des Steinbaches, - zur Erhaltung und Optimierung der auentypischen Lebensräume, - zur Erhaltung mehrerer alter, landschaftsbildprägender Einzelbäume, - zur Erhaltung und Optimierung der grünlandgenutzten, durch Einzelgehölze und Gehölz- streifen gegliederten Talflanke, - wegen seiner Funktion als landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche.
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