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gemäß § 20 Satz 1 Buchstaben a, b und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere: - zur Erhaltung des Lebensraumes für nach dem BNatSchG geschützte oder nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten, z.B. Fledermäuse, Erdkröte, Grünspecht, Feldhase, - zur Erhaltung und Optimierung des Bachtales als strukturreicher Biotopkomplex, - zur Erhaltung und Optimierung naturnaher Strukturen des Baches, - zur Erhaltung und Optimierung der auentypischen Lebensräume, - zur Wiederherstellung des alten Bachlaufes und Wiedervernässung der Aue unterhalb der Talsperre, - zur Ergänzung und damit Sicherung des gesamten kreisübergreifenden Schutzgebietes, - wegen seiner Funktion als landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche.
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