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gemäß § 20 Satz 1 Buchstaben a, b und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere: - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW schutzwürdiger Biotope: Nass- und Feuchtgrünland, Fließgewässer, - zur Erhaltung des Lebensraumes für viele nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Pflanzenarten, z.B. Gemeines Zittergras, Heil-Ziest, Teufelsabbiss, Hirse- Segge, - zur Erhaltung und Pflege des besonders artenreichen Grünlandkomplexes, - wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
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