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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere - als Lebens- und Rückzugsraum zahlreicher, nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdeter, in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemein- schaften, insbesondere die Pflanzenarten Berg-Segge, Wiesen-Salbei, Kartäuser-Nelke, Großer Ehrenpreis, Deutscher Enzian, Fransen-Enzian, Großblütige Braunelle, Gemeines Zittergras, sowie Vogel- und Amphibienarten wie auch Insekten,
- zur Erhaltung und Wiederherstellung eines strukturreichen Biotopkomplexes mit Kalkmager- rasen, Tümpeln, Hochstaudengesellschaften und Gebüschstadien,
- zur Erhaltung als Vernetzungselement in einer agrarisch geprägten Kulturlandschaft,
- zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung als Lebens- und Rückzugsraum von in ihrem Bestand bedrohten Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensgemeinschaften,
- als Zeugnis kulturlandschaftlicher Entwicklungen,
- als landschaftsprägendes Element,
- zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: - Trocken- und Halbtrockenrasen, - Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, - Stillgewässer
- wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche,
- wegen der landeskundlich bedeutsamen Bodendenkmäler.
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