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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a und c LG NW insbesondere - zur Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Fliessgewässer sowie angrenzender Flächen mit Wasserpflanzengesellschaften, Erlen- und Bruchweidenauwaldresten und bachbegleitenden Gehölzbeständen,
- zur Erhaltung, Optimierung und Wiederherstellung von artenreichem Mager-, Feucht- und Nassgrünland und bachbegleitenden Hochstaudenfluren,
- wegen seiner Funktion als Lebensraum für viele nach der Roten Liste in Nordrhein- Westfalen gefährdete, bedrohte und seltene Pflanzen- und Tierarten, wie z. B Herbstzeit- lose, Heil-Zist, Spitzblütige Binse, Breitblättriges Knabenkraut, Geflecktes Knabenkraut, Borstgras, Zittergras, Braunkehlchen, Schwarzkehlchen, Grauammer, Neuntöter, Wasser- amsel, Amphibien- und Reptilienarten (z.B. Grasfrosch, Fadenmolch, Bergmolch, Feuersalamander, Ringelnatter),
- als landschaftsprägendes Element,
- wegen der Eigenart und besonderen Schönheit der Bachtäler mit den angrenzenden Wiesen und Gehölzstrukturen,
- zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: - Fließgewässer, - Nass- und Feuchtgrünland, - Magerwiesen und -weiden, - Stillgewässer, - Sümpfe und Riede,
- wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
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