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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere - als Lebens- und Rückzugsraum und Vernetzungselement zahlreicher, nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdeter, in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzen- arten und deren Lebensgemeinschaften, z.B Schwarzkehlchen, Heil-Ziest, Geflecktes Knabenkraut, Großer Wiesenknopf,
- zur Erhaltung, Optimierung und Wiederherstellung eines extensiv genutzten Grünlandbereichs,
- zur Erhaltung der hohen strukturellen Vielfalt des Gebietes,
- zur Entwicklung von Grünlandbiotopen mit ihren standortbedingten Feuchte- und Nährstoffver- hältnissen,
- zur Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als großflächiges, zusammenhängendes, störungs- armes und landschaftsbildprägendes Grünlandareal,
- zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: - Nass- und Feuchtgrünland. - wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
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