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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a und c LG NW insbesondere - als Lebens- und Rückzugsräume für nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Wasseramsel, Rotmilan, Habicht, Schwarzstorch, Bachforelle, Libellen- und Amphibienarten sowie als Pflanzenart Herbst-Zeitlose,
- zur Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Fliessgewässer sowie angrenzender Flächen als Nass- und Feuchtgrünland und feuchtegeprägten Hochstaudenfluren,
- zur Erhaltung, Optimierung und Entwicklung der strukturreichen, bodenständigen, naturnahen Laubholzbestände mit Alt- und Totholzanteilen,
- zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als überwiegend gut ausgeprägten, strukturreichen Fließgewässerkomplex mit charakteristischen, begleitenden Biotoptypen,
- wegen der Eigenart und besonderen Schönheit der Bachtäler mit den angrenzenden Wiesen und Gehölzstrukturen,
- zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: - Röhrichte, - Bruch- und Sumpfwälder, - Stillgewässer, - Nass- und Feuchtgrünland,
- wegen seiner Funktion weit überwiegend landesweit und stellenweise regional bedeutsame Biotopverbundfläche,
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