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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a und c LG NW insbesondere - als Lebens- und Rückzugsraum für nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Eisvogel, Wasser- amsel, Bachforelle, Amphibienarten sowie als Pflanzenart Bach-Quellkraut,
- zur Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Fliessgewässer sowie angrenzender Flächen mit Nass- und Feuchtgrünland und feuchtegeprägten Hochstaudenfluren,
- zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als überwiegend gut ausgeprägten, struktur- reichen Fließgewässerkomplex mit charakteristischen, begleitenden Biotoptypen,
- zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkatze, insbesondere der Bachtäler als Wander- korridor im Verbreitungsgebiet,
- wegen der Eigenart und besonderen Schönheit der Bachtäler mit den angrenzenden Wiesen und Gehölzstrukturen,
- zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: - Quellbereiche, - Fließgewässer, - Stillgewässer, - Nass- und Feuchtgrünland, - Magerwiesen und -weiden,
- wegen seiner Funktion als überwiegend regional und stellenweise landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche.
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