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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung als großflächiges, zusammenhängendes, störungsarmes und landschaftsbild- prägendes Waldareal,
- zur Erhaltung, Optimierung und Entwicklung der strukturreichen, bodenständigen, naturnahen Laubholzbestände mit Alt- und Totholzanteilen, insbesondere durch - Überführung der Nadelholzbestände in Laubholzbestände entsprechend der Heutigen potenziell natürlichen Vegetation (HPNV) - Erhalt des Eichenwaldes, - exemplarische Wiedereinführung historischer Waldnutzungsformen (Nieder-, Mittelwald) auf geeigneten Standorten, - Erhalt und Förderung von Einzelbäumen und Baumgruppen mit besonderen Wuchsformen, besonderer Arten oder Biotopfunktionen (Horstbäume), - Aufgabe der forstlichen Nutzung auf Teilflächen
- als Lebens- und Rückzugsraum und Vernetzungselement zahlreicher, nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdeter, in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, wie z.B. das Sumpf-Veilchen,
- zur Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Fliessgewässer sowie angrenzender Flächen als Nass- und Feuchtgrünland und feuchtegeprägten Hochstaudenfluren,
- zur Erhaltung und Optimierung der Fließgewässer und der Quellbereiche,
- zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: - Quellbereiche, - Fließgewässer
- wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
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