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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a und c LG NW insbesondere - als Lebens- und Rückzugsräume für nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Bachforelle, Molluskenarten sowie die Pflanzenarten Herbstzeitlose, Sumpf-Veilchen, Gegenblättriges Miltkraut,
- zur Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Fliessgewässer sowie angrenzender Flächen als Nass- und Feuchtgrünland und feuchtegeprägten Hochstaudenfluren,
- zur Erhaltung, Optimierung und Entwicklung der strukturreichen, bodenständigen, natur- nahen Laubholzbestände mit Alt- und Totholzanteilen,
- zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als überwiegend gut ausgeprägten, struktur- reichen Fließgewässerkomplex,
- wegen der Eigenart und besonderen Schönheit der Bachtäler mit den angrenzenden Wiesen und Gehölzstrukturen,
- zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: - Fließgewässer
- wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
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