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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b LG NW insbesondere - wegen der Bedeutung eines großen Teils des Gebietes für die Errichtung eines zusam- menhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura 2000),
- zur Erhaltung und Entwicklung folgender natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFHRichtlinie: - Kalktuffquellen (7220, Prioritärer Lebensraum) - Kalkreiche Niedermoore (7230)
- zum Schutz und zur Erhaltung eines Kalksumpfes als seltenen Lebensraum für z. T. gefährdete, biotopspezifische Pflanzen und Tiere, wie z.B. Breitblättriges Wollgras, Herbst-Zeitlose, Gewöhnlicher Fransenenzian,
- zum Schutz und zur Erhaltung eines naturnahen Teiches mit Verlandungszone und Hochstaudenflur als Lebensraum für biotopspezifische Pflanzen und Tiere wie z.B. Amphibien und Libellen.
- zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: - Quellbereiche, - Stillgewässer - Sümpfe und Riede, - Röhrichte, - Nass- und Feuchtgrünland, - Magerwiesen und -weiden.
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