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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung des Lebensraums der Wildkatze, insbesondere der Bachtäler als Wander- korridor im Verbreitungsgebiet,
- zur Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen Bachlaufes,
- wegen seiner Funktion als Lebensraum für viele nach der Roten Liste in Nordrhein- Westfalen gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten, wie z. B. Eisvogel, Wasseramsel, Waldlaubsänger, Gelber Eisenhut, Schwarze Teufelskralle,
- zur Erhaltung der Grundwasser- und Überflutungsverhältnisse,
- zur Erhaltung und ggf. Vermehrung von Nass- und Feuchtgrünland,
- zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: - Nass- und Feuchtgrünland,
- wegen seiner Funktion als regional und landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche.
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