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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Fliessgewässer sowie angrenzender Flächen mit Wasserpflanzengesellschaften, Erlen- und Bruchweidenauwaldresten, bachbegleitenden Gehölzbeständen, Hochstaudenfluren, Nass- und Feuchtgrünland,
- wegen seiner Funktion als Lebensraum für viele nach der Roten Liste in Nordrhein- Westfalen gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten, wie z. B. Bach- Nelkenwurz, Knöllchen-Steinbrech, Flussnapfschnecke, Waldlaubsänger,
- zur Erhaltung und Optimierung von Kleingewässern für Amphibien, Libellen u. a.,
- zur Erhaltung der Felsbildungen mit ihren Hohlräumen und Spalten als Lebensräume für Fledermäuse,
- zur Erhaltung der Altholzbestände als mögliche Quartiere für Fledermäuse,
- wegen der Eigenart und besonderen Schönheit der Bachtäler mit den angrenzenden Wiesen und Gehölzstrukturen.
- zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: - Fließgewässer, - Nass- und Feuchtgrünland, - Magerwiesen und -weiden - Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, - Felsen, Blockhalden, - Höhlen, Stollen.
- wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
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