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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c und 48 c LG NW insbesondere - wegen der Bedeutung eines großen Teils des Gebietes für die Errichtung eines zusammen- hängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura 2000),
- zur Erhaltung und Entwicklung der Population folgender nach der EG-Vogelschutzrichtlinie geschützten Art, - Schwarzstorch (A030), Nahrungsgast - Wespenbussard (A072), Brutvogel - Rotmilan (A074), Brutvogel - Haselhuhn (A104), Brutvogel - Eisvogel (A229), Nahrungsgast - Grauspecht (A234), Brutvogel - Schwarzspecht (A236), Brutvogel,
- zur Sicherung und Förderung der vorhandenen Lebensraumvielfalt mit ihrer charakteristischen Avifauna,
- zur Entwicklung naturnaher Waldgesellschaften mit ihrer typischen und naturnahen Ausprägung,
- zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkatze, insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet,
- wegen seiner Funktion als Lebens-, Rückzugs- und Regenerationsraum für weitere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, z. B. Knäuelglockenblume, Bach-Nelkenwurz, Sumpf-Veilchen, Herbstzeit- lose,
- zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: - Fließgewässer.
- wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche,
- zur Erhaltung geowissenschaftlich schutzwürdiger Objekte,
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