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Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung des Lebensraumes für viele nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten, z.B. Grauammer, Schafstelze, Sumpfohreule, Rebhuhn, Schwarzkehlchen, Kreuzkröte, Glanzloser Ehrenpreis, Wiesen- Glockenblume,
- zur Erhaltung der Steilwände und des Kleinreliefs,
- zur Erhaltung und Optimierung des Biotopkomplexes als Trittstein- und Refugialbiotop,
- zur Erhaltung der kleinflächigen Sandrasen,
- aus erdgeschichtlichen und wissenschaftlichen Gründen,
- wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
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