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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung des Lebensraumes für viele, nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten, z.B. Steinkauz, Grünspecht, Feld-Ulme,
- zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter, strukturreicher Biotopkomplex,
- wegen seiner Stadt-Umland Verbindungsfunktion als Stadtrandbiotop,
- zur Erhaltung und Optimierung der Streuobstbestände als wichtiges Kulturbiotop und Lebensraum gefährdeter Tierarten,
- zur Erhaltung der strukturreichen Grünlandbereiche.
- zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: - Auwälder,
- wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
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