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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c sowie Satz 2 LG NW insbesondere - wegen seiner Funktion als Lebensraum für nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten, z.B. Pirol, Nachtigall,
- wegen seiner Bedeutung als Amphibienlebensraum,
- zur Erhaltung, Optimierung und Wiederherstellung der Feuchtbiotope,
- wegen seiner Funktion als Vernetzungsbiotop in einer intensiv genutzten Agrarlandschaft,
- zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: - Stillgewässer, Röhrichte, Sümpfe und Riede, - Mager- und Obstwiesen,
- wegen seiner Funktion als landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche.
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