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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c sowie Satz 2 LG NW insbesondere - zur Erhaltung des Lebensraumes für nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten, z.B. Schwarzkehlchen, Pirol, Nachtigall, Steinkauz, Neuntöter, Rohrweihe, Weiße Seerose, Großer Wiesenknopf, Herbstzeitlose, Rauhhaar-Veilchen,
- zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von artenreichen Feuchtwiesen als auentypischer Lebensraum,
- zur Erhaltung und Optimierung des Bachlaufes und seines Ufergehölzsaumes,
- zur Erhaltung der gliedernden Landschaftsstrukturen wie Hecken, Gebüsche und Obstwiesen in einer kleinparzellierten Kulturlandschaft,
- zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: - Nass- und Feuchtgrünland, Röhrichte, Stillgewässer, Fließgewässer, Sümpfe und Riede,
- wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
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