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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG sowie Satz 2 NW insbesondere - zur Erhaltung des Lebensraumes für viele, nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen bedrohte, gefährdete und seltene Tier- und Pflanzenarten, wie z.B. Pirol, Steinkauz, Teichrohrsänger, Nachtigall, Schafstelze, Herbstzeitlose,
- zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von artenreichen Feuchtwiesen als auentypischer Lebensraum,
- zur Erhaltung und Optimierung des Bachlaufes und seines Ufergehölzsaumes,
- zur Erhaltung der gliedernden Landschaftsstrukturen wie Hecken, Gebüsche und Obstwiesen in einer kleinparzellierten Kulturlandschaft,
- wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche,
- aus Gründen des Bodendenkmalschutzes.
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