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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung des Lebensraumes für viele, nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen bedrohte, gefährdete und seltene Tier- und Pflanzenarten, z.B. Rebhuhn, Nachtigall, Heil Ziest, Golddistel, Großblütige Braunelle, Gewöhnliches Kreuzblümchen, Schwarznessel,
- zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter, strukturreicher Biotopkomplex mit Heidebereichen, Kalkmagerrasenrelikten, Gebüschstrukturen, Pionierwaldgesellschaften und Niederwaldbereichen,
- zur Erhaltung des Lösshohlwegs als Vernetzungsbiotop mit hoher struktureller Vielfalt,
- zur Erhaltung, zum Schutz und zur Wiederherstellung des offenen Charakters in den Kalk- magerrasenbereichen und Heidebiotopen,
- zur Erhaltung und Entwicklung der naturnahen Waldbestände und Feldgehölze,
- zur Erhaltung des charakteristischen Reliefs der Terrassenkante,
- wegen seiner Funktion als Vernetzungsbiotop in einer intensiv genutzten Agrarlandschaft,
- zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: - Zergstrauch-, Ginster-, Wacholderheiden,
- wegen seiner Funktion als z.T. landesweit sowie regional bedeutsame Biotopverbundfläche,
- wegen seiner Geowissenschaftlichen Bedeutung.
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