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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für viele nach der Roten Liste in Nordrhein- Westfalen gefährdete und seltene Tierund Pflanzenarten, der mageren Grünlandstandorte,
- zur Erhaltung und Vernetzung als wichtiger Lebensraum für verschiedene Vogelarten der Bördelandschaft wie z.B. Braunkehlchen, Nachtigall,
- zur Erhaltung, Erweiterung und Entwicklung eines strukturreichen Grünlandkomplexes als Vernetzungselement,
- Entwicklung als Trittsteinbiotop in der dominierten Ackerbörde,
- wegen seiner Funktion als landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche.
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