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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung des Lebensraumes für viele nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete, bedrohte und seltener Tier- und Pflanzenarten, z.B. Kleiner Klappertopf, Gemeines Zittergras, Gewöhnliches Sonnenröschen, Knäuel-Glockenblume, Fransen-Enzian, Deutscher Enzian, Gemeine Akelei, Großer Ehrenpreis, Fransen-Enzian, Köcherfliegen Arten (Plectrocnemia conspersa),
- zur Erhaltung und Optimierung der Kalkmagerrasenfragmente,
- aus erdgeschichtlichen und wissenschaftlichen Gründen,
- zur Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Gewässerstrukturen mit ihren begleitenden Gehölzstrukturen,
- zur Erhaltung des ausgeprägten Reliefs und der offenen Felsbereiche,
- zur Wiederherstellung naturnaher, standorttypischer Waldkomplexe,
- wegen der Seltenheit und besonderen Eigenart des Gebietes,
- zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: - Trocken- und Halbtrockenrasen, - Auwälder,
- wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche,
- wegen seiner Geowissenschaftlichen Bedeutung.
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