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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung des Lebensraumes für viele nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete, bedrohte und seltener Tier- und Pflanzenarten, insbesondere den Graureiher,
- zur Erhaltung der Waldflächen als strukturierendes Landschaftselement in der intensiv genutzten und ausgeräumten Agrarlandschaft,
- zur Erhaltung der Waldbereiche als wichtiges Element zur Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
- wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes,
- wegen der kulturhistorischen Bedeutung der ehemals als Mittelwald bewirtschafteten Waldbereiche,
- zur Erhaltung und Optimierung der Waldflächen mit hohem Laubholzanteil,
- zur Optimierung der Übergangszonen zwischen land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen (z.B. durch Waldmäntel),
- zur Erhaltung und Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz,
- wegen seiner Funktion als Gebiet regional bedeutsamer Biotopverbundfläche.
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