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gemaess § 20 LG NW
- Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten,
- wegen der Seltenheit und besonderen Eigenart der Flaeche,
- Schutz, Ruhigstellung und naturnahe Entwicklung der Lebensraeume zur Erhaltung und Foerderung ihrer zoologischen und floristischen Bedeutung.
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