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gemaess LG Paragraph 20, - Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wild- lebender Tier- und Pflanzenarten - wegen der Seltenheit und besonderen Eigenart der Flaeche, insbe- sondere Foerderung eines kleinteilig und vielfaeltig strukturier- ten Bereichs. Schutz, Ruhigstellung und naturhahe Entwicklung der Lebensraeume, besonders der Feuchtbereiche
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