| |
gemaess LG Paragraph 20, - Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wild- lebender Tier-und Pflanzenarten, insbesondere Foerderung eines kleinteilig und vielfaeltig strukturierten Bereiches. Schutz, Ru- higstellung und naturnahe Entwicklung der Lebensraeume zur Erhalt- ung und Foerderung ihrer zoologischen und floristischen Bedeutung.
|