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gemaess LG Paragraph 20, - Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wild- lebender Tier- und Pflanzenarten, - wegen der Seltenheit und besonderen Eigenart der Flaeche, insbe- sondere Schutz Ruhigstellung und naturnahe Entwicklung der Lebens- raeume zur Erhaltung und Foerderung ihrer zoologischen und florist- ischen Bedeutung. Sicherung eines grossflaechigen naturnahen Lebens- raumes fuer stoeranfaelige Tierarten und Wildtiere mit groesseren Minimalarealanspruechen zur Erhaltung ihrer Population. Vermeindung des Zerschneidens der Teillebensraeume.
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