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gemaess § 23 BNatSchG
- Erhaltung und Entwicklung von Lebensstaetten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wildlebender Tiere und Pflanzen,
- aus naturgeschichtlichen Gruenden,
- wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schoenheit insbesondere:
Schutz, Ruhigstellung und naturnahe Entwicklung der Lebensraeume zur Erhaltung und Foerderung ihrer zoologischen und floristischen Bedeutung. Erhaltung und Foerderung eines vielgestaltigen Gebietes.
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