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Die Schutzgebietsausweisung erfolgt zur Erhaltung und Wiederherstellung eines natürlichen Bachverlaufes, von Quellbereichen, Auwäldern, bachbegleitenden Gehölzen sowie flächigem Feucht- und Nassgrünland und Magerwiesen. Im einzelnen werden folgende Schutzzwecke festgesetzt - Erhaltung und Sicherung der gemäß § 30 BNatSchG i.V. mit § 62 LG- NW geschützten Biotope: Bruch-, Sumpf- und Auwälder; Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Grosssegenrieder, Quellbereiche sowie natürliche und naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer (§ 23 Abs. 1; Ziff. 1 BNatSchG). - Erhaltung und Entwicklung des extensiv genutzten, teils sehr arten- und strukturreichen Magergrünlandes sowie Nass- und Feuchtgrünlandes in der Talsohle und zulaufenden Quellsiefen und Quellmulden (§ 23 Abs. 1; Ziff. 1 u.3 BNatSchG). - Erhaltung der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des naturnahen Bachtals mit seinen zulaufenden Quellsiefen. (§ 23 Abs.1 Ziff. 3 BNatSchG).
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