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Die Schutzgebietsausweisung erfolgt zur Erhaltung und Wiederherstellung eines ökologisch reichhaltig ausgestatteten und naturnahen Bachtales mit Fließgewässern, Feucht- und Nassgrünland, Hochstaudenfluren, Hang- und Auwäldern. Im einzelnen werden folgende Schutzzwecke festgesetzt: - Erhaltung und Sicherung der gemäß § 30 BNatSchG i.V. § mit 62 LG- NW geschützten Biotope: Bruch-, Sumpf- und Auwälder; Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche sowie natürliche und na-turnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer (§ 23 Abs. 1; Ziff. 1 BNatSchG). - Erhaltung und Entwicklung von extensiv genutztem Nass- und Feuchtgrünlandes in der Talsohle und im Seitensiefen (§ 23 Abs. 1; Ziff. 1 u.3 BNatSchG). - Erhaltung der besonderen Eigenart und Schönheit des naturnahen Bachtals und Quellsiefen. (§ 23 Abs.1 Ziff. 3 BNatSchG).
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