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Die Schutzausweisung erfolgt zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Feucht- und Nassgrünland.
Im einzelnen werden folgende Schutzzwecke festgesetzt - Erhaltung und Sicherung der gemäß § 62 LG NW geschützten Biotope: Nass- und Feuchtgrünland (§ 20, Satz 1 Buchstabe a LG), - Sicherung der Funktion als Biotopverbundfläche von herausragender Bedeutung, - Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung des Feucht- und Nassgrünlandes als Lebensraum gefährdeter Pflanzenarten (§ 20, Satz 1 Buchstabe a LG sowie § 20 Satz 2 LG).
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